- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, § 2 IV BNDG, Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 III
Grundgesetz (GG)
- Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 I GG
- Beschränkung nach Art. 13 IV GG, §§ 3 S. 2 BNDG, 9 II BVerfSchG (Abhören mit
technischen Mitteln)
- zur Abwehr einer gegenwärtigen gemeinen Gefahr oder einer gegenwärtigen Lebensgefahr
für einzelne Personen
- Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Art. 10 I GG
- Beschränkung nach Art. 10 II GG, G 10 (vgl. *Bundesverfassungsgericht, BVerfGE
(Entsch.slg.) Bd. 100, S. 313 ff. = NJW 2000, S. 55 ff.)
- zur Abwehr von drohenden Gefahren für (...) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes (...), wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass
jemand bestimmte Straftaten (z.B. Verratsdelikte, Gefährdung des demokr. Rechtsstaats und
der äußeren Sicherheit, Straftaten gegen die Landesverteidigung, Bildung terroristischer
Vereinigungen) plant, begeht oder begangen hat, §§ 1 I Nr. 1, 2 I G 10
- zur Sammlung von Nachrichten, deren Kenntnis notwendig ist, um bestimmte Gefahren
(bewaffneter Angriff, terroristische Anschläge, Verbreitung von Kriegswaffen, unbefugte
Einfuhr von Betäubungsmitteln, Geldfälschungen *großen Stils, Geldwäsche) rechtzeitig
zu erkennen und ihnen zu begegnen, §§ 1 I Nr. 2, 3 I G 10 - nur für internationale
nicht leitungsgebundene Telekommunikation - Zustimmung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums (PKG)
- auf Anordnung des vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministers, §§ 2 I, 3 I, 5 G 10:
auf höchstens 3 Monate befristet
- Pflicht zur Übermittlung der aus der Telekommunikationsüberwachung erlangten
personenbezogenen Daten an andere Behörden zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung
bestimmter Straftaten, § 3 III, V G 10 (*doch: zu weiter Kreis von Straftaten,
Kennzeichnungspflicht)
- Vernichtung bzw. Löschung personenbezogener Daten, wenn diese nicht (mehr) benötigt
werden, § 3 VI, VII G 10
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Quelle: Bundesbeauftragter für den
Datenschutz
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