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Der rechtliche Rahmen des Bundesnachrichtendienstes (BND)
 

Maßgebliche Gesetze


Status und Aufgaben des BND


Befugnisse des BND

darf die erforderlichen Informationen einschl. personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, § 2 I BNDG,

aber: keine polizeilichen Befugnisse, § 2 III BNDG (keine Umgehung, § 2 III 2 BNDG, organisatorische Trennung, § 1 I 2 BNDG); auch keine Weisungsbefugnisse

Formen der Datenerhebung:

Umgang mit (personenbezogenen) Daten:

Rechtliche Grenzen der Aufgabenwahrnehmung
 

  • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, § 2 IV BNDG, Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 III Grundgesetz (GG)
  • Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 I GG
    • Beschränkung nach Art. 13 IV GG, §§ 3 S. 2 BNDG, 9 II BVerfSchG (Abhören mit technischen Mitteln)
    • zur Abwehr einer gegenwärtigen gemeinen Gefahr oder einer gegenwärtigen Lebensgefahr für einzelne Personen
  • Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Art. 10 I GG
    • Beschränkung nach Art. 10 II GG, G 10 (vgl. *Bundesverfassungsgericht, BVerfGE (Entsch.slg.) Bd. 100, S. 313 ff. = NJW 2000, S. 55 ff.)
    • zur Abwehr von drohenden Gefahren für (...) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (...), wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand bestimmte Straftaten (z.B. Verratsdelikte, Gefährdung des demokr. Rechtsstaats und der äußeren Sicherheit, Straftaten gegen die Landesverteidigung, Bildung terroristischer Vereinigungen) plant, begeht oder begangen hat, §§ 1 I Nr. 1, 2 I G 10
    • zur Sammlung von Nachrichten, deren Kenntnis notwendig ist, um bestimmte Gefahren (bewaffneter Angriff, terroristische Anschläge, Verbreitung von Kriegswaffen, unbefugte Einfuhr von Betäubungsmitteln, Geldfälschungen *großen Stils, Geldwäsche) rechtzeitig zu erkennen und ihnen zu begegnen, §§ 1 I Nr. 2, 3 I G 10 - nur für internationale nicht leitungsgebundene Telekommunikation - Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKG)
    • auf Anordnung des vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministers, §§ 2 I, 3 I, 5 G 10: auf höchstens 3 Monate befristet
    • Pflicht zur Übermittlung der aus der Telekommunikationsüberwachung erlangten personenbezogenen Daten an andere Behörden zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung bestimmter Straftaten, § 3 III, V G 10 (*doch: zu weiter Kreis von Straftaten, Kennzeichnungspflicht)
    • Vernichtung bzw. Löschung personenbezogener Daten, wenn diese nicht (mehr) benötigt werden, § 3 VI, VII G 10

Quelle: Bundesbeauftragter für den Datenschutz


 

Kontrolle des BND


 

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