stern.gif (4483 Byte)  Schäfers Jurawelt
 
 

Entwurf
 
 
 
 
 

IM NAMEN DES VOLKES
 
 
 
 

URTEIL
 
 
 
 

In dem Rechtsstreit





des Herrn A, .........................
 
 
 

- Klägers -

Verfahrensbevollmächtigte: RAe .........................
 
 

gegen





Herrn B, .........................
 
 
 

- Beklagten -

Verfahrensbevollmächtigte: RAin .........................
 
 

wegen Forderung





hat das Amtsgericht C

durch Richter am Amtsgericht D

auf die mündliche Verhandlung am ............. 1997

für Recht erkannt:
 
 
 

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.400,-- DM nebst 11,9 % Zinsen hieraus seit dem 2.5.1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
 

2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3, der Kläger zu 1/3.
 

3.) Der Kläger kann das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.700,-- DM vorläufig vollstrecken. Der Beklagte kann das Urteil hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250,-- DM vorläufig vollstrecken. (Berechnung auf der Basis von 2 Anwaltsgebühren)
 
 



Tatbestand:





Die Parteien streiten darüber, ob der Bekl. an den Kl. die Geldsumme zurückzahlen muß, die der Kl. dem Bekl. zu Anlagezwecken übergeben hatte.
 

Ende Oktober bzw. Anfang November 94 erhielt der Kl. von einem Bekannten den Hinweis auf eine Anlagemöglichkeit, die eine hohe Rentabilität verspreche. Nach einem Anruf traf der Kl. sich am 7.11.94 mit dem Bekl. Dieser machte folgenden Anlagevorschlag: Der Kl. solle einen Betrag von 3.600,-- DM einzahlen, weitere 100,-- DM für einen "Förderverein E" und 72,-- DM Bearbeitungsgebühr. Sobald 60 Millionen DM Risikokapital gesammelt seien, sollten dem Kl. vom 6. bis 12. Monat monatlich 300,-- DM und ab dem 13. Monat auf weitere 21 Monate monatlich 700,-- DM ausgezahlt werden.
 

Der Kl. unterzeichnete ein Formular: "Besondere Vereinbarungen für den Antrag zum privaten Vermögensverwalter", das als Vertragspartnerin die F International Ltd. (F) in London auswies. Der Antragsteller leistet hiernach einen Geldbetrag, der künftigen Kapitalgebern als Sicherheit dienen soll. Nr. 2 des Formulars bestimmt: "Der Antragsteller erbringt die Sicherheitsleistung gleichzeitig mit diesem Antrag. Sollte der Vertrag nicht zustande kommen, aus welchen Gründen auch immer, wird die Sicherheitsleistung sowie die Gebühr für die Zulassung voll erstattet." Nr. 8 besagt: "(...) Bei einem zu verwaltenden Kapital von 180.000,-- DM werden unter Berücksichtigung der heutigen Ertragslage folgende Beträge ausbezahlt: (...) Die Auszahlungshöhe ist immer für 1 Jahr garantiert." Nr. 9 bestimmt: "Nach drei Jahren wird die Verwaltung aufgelöst und abgerechnet (...)." Hierbei sollte die zu Anfang erbrachte Sicherheitsleistung der F zufallen.
 

Der Kl. übergab dem Bekl. sogleich 3.600,-- DM, der sie an den "1. President" der F, ............ G, weitergab. Der Bekl. erhielt eine Provision von 180,-- DM. Der Kl. bekam von der F eine Diplomurkunde zugesandt, die unter der Bezeichnung als "Board of Trustees" neben den Unterschriften von G und einer weiteren Person auch diejenige des Bekl. trug und zum Inhalt hatte: "Hiermit bestätigen wir die ordentliche Durchführung des Antrags zur privaten Vermögensverwaltung. Wir, das Prüfungsgremium, verleihen kraft unseres Amtes und im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung dieses Diplom und die Rechte und den Titel: Private Trustee."
 

Der Bekl. war seit 1990 selbständig in der Versicherungs- und Immobilienbranche tätig. Zusammen mit einem anderen Versicherungsmakler unterhielt er in C ein Büro, das in der Öffentlichkeit unter dem Namen "H International" (H) auftrat. Jeder der beiden arbeitete jedoch auf eigene Rechnung, das Unternehmen war nicht im Handelsregister eingetragen. Für den Bekl. waren auch Außendienstmitarbeiter auf Provisionsbasis tätig. Im Sommer 1994 kam G, der sein Geschäftslokal auch in C hatte, auf den Bekl. zu und berichtete von seinen Geschäften, die Gewinn abwürfen. Ein Steuerberater, der für G als Treuhänder tätig war, bestätigte dem Bekl. die Angaben von G über die Geschäfte und Renditen. Mit G fuhr der Bekl. zu einer Bank in I (Österreich), wo ein Gemeinschaftskonto für G und den Steuerberater eingerichtet war, auf das die Kundengelder eingezahlt werden sollten. Der Bekl. legte selbst Geld bei G an, für das die Renditen zunächst auch pünktlich ausgezahlt wurden.
 

Die H wurde von G in den Vereinigten Staaten angemeldet. Der Bekl. wurde zur Anlaufstelle für die Anleger und diente als Schaltstelle zwischen G und Außendienstmitarbeitern. Ca. 500 Anlageanträge liefen über den Tisch des Bekl. In den meisten Fällen erhielt er hierfür eine Provision, nämlich 5 % der einbezahlten Summe. Der Bekl. organisierte auch Werbeveranstaltungen und stand dort zur Beratung zur Verfügung, in denen G Vorträge hielt: 3 oder 4mal in C, daneben in ............................................... .
 

Anfang 1995 kam es seitens der F zu Verzögerungen bei den Auszahlungen. Die F ist zahlungsunfähig. Auch der Bekl. hat 50.000,-- DM uneinbringlich investiert. Am 10.2.96 schrieb der Kl. an "G und Partner" und forderte diese zur Rückzahlung von 3.600,-- DM bis zum 29.2.96 auf. Am 9.4.96 schickte der Kl. dem Bekl. einen Einschreibebrief mit einer Zahlungsfrist zum 25.4.96, den der Bekl. auf der Post nicht abholte. Am 22.4.96 schickte der Kl. dem Bekl. einen einfachen Brief, in dem die Frist bis zum 2.5.96 verlängert wurde.
 

Der Kl. behauptet, er habe dem Bekl. beim Beratungsgespräch am 7.11.94 persönliches Vertrauen entgegengebracht, und dieser habe ihn zum Abschluß des Anlagegeschäfts veranlaßt. Er behauptet weiter, der Bekl. habe in betrügerischer Absicht gehandelt.
 

Der Kläger beantragt,
 

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.600,-- DM zuzüglich 11,9 % Zinsen hieraus ab dem 26.4.96 zu zahlen.
 

Der Beklagte beantragt,
 

die Klage abzuweisen.
 

Der Bekl. behauptet, der Kl. sei schon zum Abschluß des Anlagegeschäfts entschlossen gewesen, als er sich am 7.11.94 mit ihm traf, denn er habe bereits den abgezählten Betrag von 3.600,-- DM dabei gehabt. Ferner behauptet er, er habe bezüglich der Anlagegeschäfte und der hohen Rendite keine Bedenken gehabt und habe gehofft, daß dies funktioniere. Als es Anfang 1995 zu Verzögerungen bei den Auszahlungen kam, habe er keine weiteren Geschäfte mehr mit G gemacht.
 

Das Amtsgericht J erließ gegen den Bekl. am 28.5.96 einen Mahnbescheid, der am 25.6.96 zur Neuzustellung erneut ausgefertigt wurde. Am 4.7.96 legte der Bekl. hiergegen fristgerecht Widerspruch ein.
 
 

Entscheidungsgründe:





Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Zwar scheidet eine Haftung des Bekl. aus dem Verhalten der F International Ltd. (F) aus, doch haftet er für die Anlageberatung unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsschluß.
 

I. Für das Verhalten der F muß der Bekl. nicht einstehen. Es handelt sich hierbei um eine Limited, also eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung englischen Rechts, bei der die Haftung der Gesellschafter auf ihren Gesellschaftsanteil beschränkt ist (vgl. Smith/Keenan, Company Law, 6. Aufl. 1986, S. 9). Es ist außerdem nicht dargetan, daß der Bekl. zu den Gesellschaftern der F gehörte. Es reicht nicht aus, daß der Bekl. dem "Board of Trustees", zu deutsch: Kuratorium oder Treuhänderausschuß, angehörte, da dies ein Verwaltungsgremium ist, dessen Mitglieder keine Haftung Dritten gegenüber trifft.
 

II. Dagegen haftet der Bekl. für die Beratertätigkeit im Rahmen der H International (H). Dies gilt unabhängig davon, ob die ursprünglich nach deutschem Recht zu beurteilende H fortbestand oder durch eine Corporation US-amerikanischen Rechts abgelöst wurde. Viel spricht dafür, daß die H, in deren Rahmen der Bekl. tätig wurde, in ihrer ursprünglichen Form fortbestanden hat. Das Gründungsdokument einer US-amerikanischen Corporation muß nämlich von den Gesellschaftsgründern bei der zuständigen Verwaltung des gewählten Bundesstaates eingereicht werden (vgl. Merkt, US-amerikanisches Gesellschaftsrecht, Rdn. 134). Die Einreichung ist jedoch durch Herrn G erfolgt, der bis dahin nicht zu den Gesellschaftern der H zählte.
 

Wurde der Bekl. im Rahmen der ursprünglichen H tätig, so wäre aus dem Anlagegeschäft mit dem Kl. auf jeden Fall direkt der Bekl. verpflichtet worden. Dies gilt selbst dann, wenn nach den Umständen des Falles der Kl. davon ausgehen mußte, daß das Geschäft mit der H und nicht mit dem Bkl. zustandegekommen wäre, denn den Bekl. träfe die Haftung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht nach § 179 Abs. 1 BGB. Der Umfang der Vertretungsmacht bestimmt sich bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach dem Gesellschaftsvertrag und den §§ 714, 715 BGB. Bei der H handelte es sich ursprünglich um eine GbR, da es für das Vorliegen einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) daran fehlte, daß der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet gewesen wäre, § 105 Abs. 1 HGB. Hierbei ist auf den Träger der im Betrieb entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten abzustellen (vgl. Ensthaler, § 1 HGB Rdn. 10). Jeder der beiden Versicherungsmakler schloß die Verträge mit den Kunden jedoch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab. Die H diente lediglich als gemeinsame Anlaufadresse. Dies reicht für den (gemeinsamen) Betrieb eines Handelsgewerbes aber noch nicht aus.
 

Die Vertretungsmacht bei der GbR reicht grundsätzlich nur soweit, wie dem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, § 714 BGB. Besondere Umstände für eine andere Beurteilung sind hier nicht ersichtlich. Nach den Vereinbarungen der beiden Versicherungsmakler diente die H nur als gemeinsame Anlaufadresse, sollte aber selbst keine Verträge mit den Kunden abschließen. Der Bekl. wurde daher nach § 179 Abs. 1 BGB selbst verpflichtet.
 

Auch wenn davon auszugehen wäre, daß an die Stelle der GbR eine Corporation US-amerikanischen Rechts getreten ist, bliebe es bei der persönlichen Haftung des Bekl. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung. Der Bekl. hat den Kl. darüber im unklaren gelassen, daß es sich bei der H um eine Corporation US-amerikanischen Rechts handelt, bei der eine persönliche Haftung der Gesellschafter grundsätzlich ausgeschlossen ist. So enthält die H auf der Visitenkarte des Bekl. keinerlei Zusätze bezüglich der Gesellschaftsform. Hierdurch hat der Bekl. zurechenbar den Rechtsschein gesetzt, daß es sich bei der H um eine Gesellschaft nach deutschem Recht handelt. Hierbei kommen - je nach erkennbarem Geschäftsumfang - nur GbR und OHG in Betracht, da eine Haftungsbeschränkung bei einer Kommanditgesellschaft nach §§ 162, 15 Abs. 1 HGB im Handelsregister eingetragen sein und die Firma einer GmbH nach § 4 Abs. 2 GmbHG die Bezeichnung "mit beschränkter Haftung" enthalten muß.
 

Die persönliche Verpflichtung des Bekl. ergibt sich bei der GbR daraus, daß durch das Handeln des Gesellschafters sowohl die Gesellschaft als auch die Gesellschafter als Gesamtschuldner verpflichtet werden (Lehre von der Doppelverpflichtung). Der Umstand, daß es sich beim Verschulden bei Vertragsschluß nicht um eine vertragliche, sondern um eine Vertrauenshaftung handelt, steht der Haftung des Bekl. nicht entgegen, da er jedenfalls selbst das Vertrauen des Verhandlungsgegners in Anspruch genommen hat. Bei der OHG ergibt sich die persönliche Haftung aus § 128 HGB.
 

Eine Haftung des Bekl. wegen Verschuldens bei Vertragsschluß ist auch tatbestandlich zu bejahen. Zwar hat der Kl. sein Geld nicht beim Bekl. angelegt, doch trifft die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß auch denjenigen, dem bei den Vertragsverhandlungen, namentlich wegen seiner besonderen Sachkunde oder Vertrauenswürdigkeit, besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde (vgl. BGHZ 111, 314, 319; OLG Hamm, WM 1993, 241, 241). Dies war vorliegend der Fall. (...)
 

Der Bekl. ist seiner Verpflichtung, den Kl. auf die mangelnde Seriosität der Kapitalanlage hinzuweisen, nicht nachgekommen. Im vorliegenden Fall ist der Bekl. als Anlagevermittler aufgetreten. Diesen trifft die Verpflichtung, den Kunden über sämtliche für die Anlage wichtigen Umstände vollständig und zutreffend zu unterrichten. Er muß gegebenenfalls etwaige Unrichtigkeiten des Anlageprospektes richtigstellen, alle ihm zugänglichen Informationen über die vertriebenen Anlagen weitergeben und auf besonders hohe Risiken hinweisen (vgl. MünchKomm-Emmerich, vor § 275 BGB Rdn. 138; OLG Karlsruhe, MDR 1990, 819, 819). Insbesondere muß der Anlagevermittler von einer Anlageform abraten, wenn sie offensichtlich unseriös ist (vgl. OLG Karlsruhe, WM 1992, 1101, 1102).
 

Die F versprach ihren Anlegern bei einer Laufzeit von 33 Monaten die Auszahlung des viereinhalbfachen Betrages, was einer jährlichen Verzinsung in Höhe von 70 % entspricht. Die Höhe des versprochenen Gewinns spricht bereits gegen die Seriosität der Anlageform. Auch der häufige Wechsel der Gewinnversprechungen und von deren Berechnungsweise und die nur vagen Andeutungen seitens der F, in welche Unternehmen investiert werden sollte und von welcher Seite das hierzu benötigte Kapital kommen sollte, lassen die Anlageform der F unseriös erscheinen.
 

Diese Umstände waren dem Bekl. auch bekannt, denn er stand in dauernder und enger Verbindung mit dem "1. President" der F, .............. G. So organisierte er für diesen Werbeveranstaltungen und trat dort gemeinsam mit diesem auf. Das Gespräch mit dem von G bezeichneten Steuerberater und der Besuch bei der österreichischen Bank können den Bekl. nicht entlasten. Allein das Vorhandensein eines Bankkontos besagt rein gar nichts über die Seriosität eines Unternehmens, da nahezu jedes Unternehmen und jede Privatperson ein solches Konto besitzt. Auch den Aussagen des Herrn G und des Steuerberaters hätte der Bekl. angesichts der außerordentlich hohen Gewinnversprechung mißtrauen müssen, insbesondere deswegen, weil mit den Zahlen der auszuzahlenden Summen jongliert wurde. Der Bekl. hat nicht einmal danach gedrängt, nähere Details zu den anvisierten Projekten und zu den potentiellen Kapitalgebern zu erfahren. Daß der Bekl. G selbst vertraut hat und eine erhebliche Summe bei der F verloren hat, kann den Bekl. nicht entschuldigen. Dies spricht allenfalls für seine Blauäugigkeit. Diese ist einem Anlagevermittler im Rechtsverkehr aber nicht gestattet.
 

Die Verletzung der Aufklärungspflicht war auch kausal für den Schaden des Kl. Der Bekl. konnte den ihm obliegenden Beweis, daß der Kl. auch dann die Anlage bei der F vorgenommen hätte, wenn er ihn auf die mangelnde Seriosität des Angebots hingewiesen hätte, nicht erbringen.

Der Schadensersatzanspruch des Kl. ist jedoch um ein Drittel zu mindern, da ihn ein Mitverschulden trifft. Auch der Kl. hätte aufgrund der hohen Gewinnversprechungen erkennen müssen, daß das Angebot der F unseriös war. Jedem im Wirtschaftsleben stehenden ist einsichtig, daß ein jährlicher Gewinn von 70 % schwerlich zu erzielen ist und derartige Versprechungen besonderer Nachforschungen bedürfen. Der Kl. durfte sich mit vagen Erklärungen nicht zufrieden geben. Dennoch überwiegt das Verschulden des Bekl., da er durch seine Tätigkeit in der Finanzbranche über die größere Sachkunde verfügte und außerdem mit dem Initiator der Anlageform in dauerndem und engem Kontakt stand. Daher scheint eine Gewichtung des Verschuldens von 2/3 seitens des Bekl. zu 1/3 seitens des Kl. angemessen.
 

III. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Eine Haftung des Bekl. aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, da das Vermögen als solches durch diese Norm nicht geschützt wird. Für eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB bzw. aus § 826 BGB fehlt es am hierzu erforderlichen Vorsatz des Bekl. Er hat darauf vertraut, daß der Kl. zu seinem Geld kommen werde. Eine Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung ist ausgeschlossen, da das vom Kl. übergebene Geld nicht dem Bekl., sondern der F zufloß.
 

IV. Der Kläger kann vom Beklagten nach § 286 Abs. 1 BGB als Verzugsschaden Zinsen i.H.v. 11,9 % erst seit dem 2.5.96 verlangen, da er die Frist mit Schreiben vom 22.4.96 auf dieses Datum verlängert hatte.
 

Aus diesen Gründen war der Klage teilweise stattzugeben.
 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.
 
 
 
 
 

D, Richter am Amtsgericht
 
 

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